Steuersystem

Aus Fantasya

Es gibt Völker die sind im Talent Handeln - sagen wir - nicht gut. Für diese kann es lukrativer sein, sich am Handel anderer Völker zu beteiligen. Dazu muss in der entsprechenden Region ein Steuerturm gebaut werden.

Über den Befehl Steuerrate kann die zu entrichtende Steuern der anderen Völker festgelegt werden. Steuern werden auf die Einkommensarten Unterhalten, Handeln und Steuereintreiben erhoben. Anders als beim Eintreiben von Steuern werden im Steuerturm keine Waffen benötigt.

Um Steuern über den Steuernturm einzuziehen, muss die Einheit das Talent Steuereintreiben beherrschen und in einem Steuerturm stehen. Dann kann pro Person und Talentwert 20 Silber an Steuern eingezogen werden.

Diebstahl und die Übergabe von Silber unterliegt nicht der Steuerpflicht für Steuertürme.

STEUER in Lemuria

Hier gibt es keinen Steuerturm und bisher nicht die Möglichkeiten, die Einkommen zu besteuern, die sich aus den oben genannten Talenten ergeben.

STEUER ist vielmehr ein Befehl, der in unterschiedlichen Gebäuden verwendet werden kann, wobei die Funktion nicht immer genau gleich sein muss. Die Einnahmen aus der Steuer fließen dem Gebäudebesitzer zu. Alle anderen Einheiten im Gebäude müssen die Steuer zahlen, dabei sind normalerweise die Einheiten der Partei des Gebäudebesitzers von der Steuer befreit.

Steuern können grundsätzlich Fixkosten sein (also für alle Einheiten gleich hoch), oder als prozentualer Steuersatz festgelegt werden, der auf die betroffene Warenmenge fällig ist. Es muss also ein Anteil an den Waren als Steuer abgeführt werden.

Pauschale Steuer

STEUER 100
STEUER 100 Silber
STEUER 2 Holz

Diese Form der Besteuerung führt dazu, dass die betroffenen Einheiten am Anfang einer Runde die angegebene Menge eines Gutes zahlen muss. Neben Silber (da genügt die Menge) können auch beliebige andere Waren als Steuer auferlegt werden.

Prozentuale Steuer

STEUER 5%
STEUER 10 %

Die prozentuale Steuer wird auf muss nur gezahlt werden, wenn die Einheit z.B. ein Einkommen erzielt. Ein prozentualer Anteil der Einkünfte (Silber oder andere Waren) wird an die Steuerbeamten-Einheit übergeben.

Hafen

Ein Hafen bietet gleich zwei Einkommensmöglichkeiten für den Hafenmeister, also den Besitzer des Hafens: Es kann eine Liegegebühr für die ankernden Schiffe festgelegt werden, und zusätzlich eine Zollgebühr für importierte Luxuswaren. Die Liegegebühr wird als Pauschale pro Größenpunkt des Schiffes (also dem Kapitän-Mindesttalent) festgelegt, und die Zollgebühr als prozentuale Steuer.

Kann ein Kapitän die Liegegebühr am Rundenanfang nicht zahlen, dann dürfen keine Passagiere das Schiff betreten oder verlassen. Das Schiff kann zwar auslaufen, aber nur in die Richtung, aus der es zuvor eingelaufen ist und nicht in die benachbarten Richtungen. Nicht gezahlte Liegegebühren summieren sich von Runde zu Runde auf und müssen nachgezahlt werden. Verlässt das Schiff den Hafen, verfallen die nicht gezahlten Gebühren.

Die Zollgebühren werden einmalig beim Einlaufen in den Hafen fällig. Jede Einheit, die Luxuswaren mit sich führt, muss den Zoll zahlen. Ausreichend getarnte Einheiten können dem Zoll entgehen, wenn ihr Tarntalent besser ist als die Wahrnehmung des Hafenmeisters.

Kanal

Ein Kanal muss unterhalten werden, damit er funktionieren kann. Die Besitzereinheit kann eine Benutzungsgebühr für Schiffskapitäne festlegen. Die Gebühr kann nur als Pauschale festgelegt werden und gilt pro Größenpunkt des Schiffes (also dem Kapitän-Mindesttalent). Ein Bootsfahrer zahlt also nur die einfache Pauschale, ein Karavellenkapitän dagegen den vierfachen Steuersatz.

Markt

Wenn die Marktsteuer als Pauschale festgelegt wird, müssen alle Händler, die sich im Markt aufhalten, am Rundenanfang die Steuer entrichten. Wenn sie die Steuer nicht zahlen können, werden sie für diese Runde vom Markthandel ausgeschlossen. Sie bleiben zwar im Markt, aber der HANDEL funktioniert nicht.

Die Marktsteuer kann auch prozentual festgelegt werden. Dann erhält die Marktaufsicht automatisch einen Teil der Einnahmen des Händlers, also bei einem ANGEBOT einen Teil der Bezahlung und bei einer NACHFRAGE einen Teil der aufgekauften Ware.